Zeitungsbericht

Dem Apotheker ist es gestattet, über sich und seine Tätigkeit die Presse zu informieren und über sich in der Presse berichten zu lassen. So darf er Interviews geben und sich ablichten lassen. Der Apotheker ist nicht verpflichtet, den Inhalt einer Veröffentlichung, an deren Zustandekommen er mitgewirkt hat, vor dem Abdruck zu kontrollieren bzw. dem Presseorgan insoweit Auflagen zu machen. Sofern der Apotheker erkennt, dass der Zeitungsbericht Informationen weitergeben soll, die eine Drittwerbung im Sinne von § 19 Abs. 3 Berufsordnung darstellen, darf er an dieser nicht mitwirken. Ist beispielsweise eine Veröffentlichung geplant, bei der ausgewählte Apotheker oder Apotheken eine herausragende Stellung einnehmen, beispielsweise unter dem Titel „Die 300 besten Apotheken“ (vgl. den Fall Fokus zum Bericht („Die 500 besten Anwälte“), so ist eine Mitwirkung des Apothekers hieran untersagt. Diese Klassifizierung bedeutet eine irreführende Alleinstellungsbehauptung, zumal der „beste Apotheker“ oder die „beste Apotheke“ für sich allein eine Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch nimmt. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30. April 1997 - Az.  I ZR 154/95 - abschließend über den Fokus-Fall entschieden und im Wesentlichen die Auffassung der Vorinstanzen geteilt, mithin den umstrittenen Bericht als eine getarnte Werbung und nicht als eine journalistisch neutrale Berichterstattung bewertet. Der werbliche Überschuss war nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht sachlich gerechtfertigt. Dieser Fokusberichterstattung folgten weitere Fokuslisten mit Empfehlungen spezialisierter Ärzte und Anwälte, enthielten dagegen nicht mehr die Behauptung einer Spitzenstellung und wurden daher von der Rechtsprechung nicht mehr beanstandet.