Heilmittelwerbegesetz (HWG)

Das HWG enthält eine Reihe von Beschränkungen im Zusammenhang mit der Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie auch für Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände, soweit in den Werbeaussagen auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden Bezug genommen wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG). Das HWG ist nicht bei jeder, sondern nur bei einer konkreten Werbung für den Absatz von Waren oder Dienstleistungen anwendbar. Unterschieden wird zwischen der absatz- oder produktbezogenen Werbung bzw. der sogenannten firmenbezogenen Werbung oder Imagewerbung.